Vorstand
Aufgabenübertragung auf die Ordnungsbehörden nach dem Geldwäschegesetz
Beschluss des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen
- Der Vorstand lehnt eine aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden nach dem Geldwäschegesetz ab. Nach der Rechtslage liegt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen. Der Vorstand fordert die Landesregierung auf, diese Zuständigkeit zu bestätigen.
- Der Vorstand unterstützt die Bereitschaft der örtlichen Ordnungsbehörden, Hinweise zu Geldwäscheverstößen, die diese im Rahmen ihrer glückspielrechtlichen Kontrollen feststellen, an die zuständigen Ermittlungsbehörden ohne Anerkennung einer Zuständigkeit weiterzuleiten.