Vorstand
02.11.2022

Umgang mit Geflüchteten

Beschluss des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen
  1. Der Vorstand stellt die ungebrochene Bereitschaft der Städte heraus, trotz der zunehmenden Belastung Geflüchtete angemessen unterzubringen und ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren.
     
  2. Der Vorstand begrüßt es, dass die Landesregierung, die Zahl der Plätze in Landeseinrichtungen seit Februar 2022 erhöht hat. Er hat aber die große Sorge, dass das Ausbautempo nicht ausreichend ist, um in den nächsten Wochen viele weitere Geflüchtete aus der Ukraine und anderen Herkunftsländern aufnehmen zu können. Der Vorstand bittet die Landesregierung daher dringend, dass Ausbautempo deutlich zu erhöhen und eine Kapazität von mindestens 70.000 Plätzen in Landeseinrichtungen anzustreben.
     
  3. Die Landesregierung hat unverzüglich sicherzustellen, dass die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge auf die Städte und Gemeinden im Land fair und transparent erfolgt. Darüber hinaus erwartet der Vorstand, dass die Landesregierung ein "Überlaufkonzept" für vorläufige Inobhutnahmen erarbeitet, um eine erneute Überlastung der hierdurch besonders geforderten Jugendämter für die Zukunft zu vermeiden.
     
  4. Alleinreisende Geflüchtete ohne Bleibeperspektive sind grundsätzlich nicht auf die Kommunen zu verteilen, sondern aus den Landeseinrichtungen in die Herkunftsländer zurückzuführen.
     
  5. Der Vorstand begrüßt die Absicht der Landesregierung, die dritte Tranche des Landesanteils der Bundesmittel für das Jahr 2022 noch im laufenden Kalenderjahr an die Kommunen auszuzahlen. Angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und im Hinblick auf das aufwändige Verfahren zur Ermittlung der tatsächlichen Belastung im Bereich Gesundheit, Pflege und Eingliederungshilfe spricht sich der Vorstand für eine pauschale Verteilung der dritten Tranche orientiert an dem Verfahren zur Weiterleitung der ersten beiden Tranchen und unter Zugrundelegung aktueller Bestandszahlen aus.
     
  6. Der Vorstand fordert das Land auf, noch in diesem Haushaltsjahr den Kommunen aus den ersparten FlüAG-Pauschalen und anderen originären Landesmitteln weitere ihnen entstanden Aufwendungen zu erstatten. Daraus müssen vor allem die erheblichen Vorhaltekosten der Städte finanziert werden.
     
  7. Der Vorstand erwartet, dass in der anstehenden Reform des FlüAG die getrennten Verteilsysteme für Personen, die unter das FlüAG fallen und solchen, die eine Wohnsitzauflage erhalten haben, zusammengeführt werden. Darüber hinaus ist Rahmen der FlüAG-Novelle vorzusehen, dass das Land auch für die Kosten der Gesundheitsversorgung, der Pflege und der Eingliederungshilfe aufkommt.
     
  8. Kommunen, die im Rahmen der Nothilfe unbürokratisch Menschen mit Behinderungen vor dem Rechtskreiswechsel in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe aufgenommen und dies finanziert haben, sind die Ihnen entstehenden Kosten durch das Land zu erstatten. Hierzu kann ein Betrag von maximal 10% der dritten Tranche verwendet werden, soweit der Nachweis über die Aufwendungen vor dem 01.12.2022 gegenüber der zuständigen Stelle des Landes erfolgt.