Vorstand
09.02.2022

Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Beschluss des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen
  1. Der Vorstand hält eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für sinnvoll. Ihre Ausgestaltung über § 20a IfSG ist jedoch misslungen. Es ist zu befürchten, dass nach dem Stichtag zur Einführung der Impfpflicht am 15. März 2022 weder die betroffenen Einrichtungen und deren Personal noch die zuständigen Behörden im Gesundheitsbereich Klarheit darüber haben, ob Ungeimpfte weiter ihre Tätigkeit ausüben können. Der Vorstand erwartet von der Bundes- und der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen, unverzüglich die offenen Fragen zu klären. Angesichts der verbleibenden Zeit bis zur Einführung werden zudem Übergangsfristen zur Umsetzung der Regeln notwendig sein.
     
  2. Der Vorstand sieht die Landesregierung in der Pflicht, die einrichtungsbezogene Impfpflicht durch die Landesverwaltung umzusetzen. Die Gesundheitsämter der Städte sind bereits bis an ihre Grenze belastet. Sie können diese Aufgabe nicht auch noch schultern. Jedenfalls wird es nicht gelingen, ohne zusätzliches Personal des Landes diese neue Aufgabe zu bewältigen. Die zusätzlichen finanziellen Belastungen sind den Städten vollständig zu erstatten.
     
  3. Der Vorstand empfiehlt seinen Mitgliedsstädten, eigenen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen ungeimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bereits jetzt schriftlich anzukündigen, dass sie ohne Impfung nach dem 15. März 2022 nicht mehr beschäftigt werden.